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Angebot

Für jeden das richtige Pflegeangebot

Trennlinie
  • stationäre Pflege

    (gemäß § 43 SGB XI)
    Wenn häusliche Pflege nicht mehr ausreicht, kann es notwendig werden, in eine Pflegeeinrichtung umzuziehen. Vollstationäre Pflege wird von Menschen in Anspruch genommen, die in eine Pflegestufe für stationäre Pflege eingestuft sind.

  • Kurzzeitpflege

    (gemäß § 42 SGB XI)
    Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt.

  • Verhinderungs– und Urlaubspflege

    (gemäß § 39 SGB XI)
    Ist eine Pflegeperson (pflegende Angehörige) wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.

  • zusätzliche Betreuung

    (gemäß § 87b SGB XI)
    Stationäre Einrichtungen haben mit den Verbänden der Pflegekassen auf Landesebene entsprechende Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI vereinbart. Dies ermöglicht uns, Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung für betroffene Bewohner zu erbringen, ohne dass dies zu einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Bewohner führt.

  • Beratung

    • Beratung und Hilfe bei pflegerischen und finanziellen Fragen
    • Beratung und Information zur alltäglichen Lebensführung
    • Beratung zu allgemeinen Hilfemöglichkeiten
    • allgemeine Gespräche

  • Treffpunkt für Senioren

    • Anlaufstelle für Menschen der Stadt Müncheberg
    • Treffpunkt für gemütliches Beisammensein
    • Feiern für private Seniorenfeiern
    • Gespräche, Kontakte und Geselligkeit

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